Berufliches Know-How
Wenn Du als Ausbilder in einem bestimmten Beruf tätig sein willst, musst Du einen Nachweis erbringen, dass Du das notwendige Fachwissen für den Ausbildungsberuf erworben hast. Klartext: Du musst auf irgendeiner Weise glaubhaft darlegen können, dass Du konkrete Fähigkeiten, Fertigkeiten und Qualifikationen besitzt. Geschieht in der Regel durch die Vorlage von Zeugnissen. Hast Du z.B. in dem entsprechenden Ausbildungsberuf selbst eine Ausbildung durchlaufen, dann reicht das völlig aus. Hast Du stattdessen ein vergleichbares Studium absolviert? Auch in Ordnung.
Was ist aber, wenn Du nichts von dem besitzt, weder Ausbildung noch Studium?
Keine Bange, auch dann ist es noch möglich ausbilden zu können. In so einem Fall musst Du deine Fachkompetenz über z.B. deine langjährige Berufserfahrung, über Fort- und Weiterbildungen oder sonstige Qualifikationen nachweisen. Und, kleiner Tipp, Du solltest Dir die fachliche Eignung von Deiner zuständigen Kammer (IHK oder HWK) anerkennen lassen.
Der Ausbilderschein
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) regelt, dass, um ausbilden zu dürfen, ein Ausbilderschein (AdA-Schein) notwendig ist. Dieser Ausbilder-Ausbilderschein zur Ausbildereignung wird durch die zuständige Kammer (IHK oder HWK) ausgehändigt. Hierfür musst Du eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen. Wenn Du beide Teile (Theorie und Praxis) erfolgreich bestanden hast, darfst Du dich Ausbilder nennen und erhältst die Urkunde, die Dir die Ausbildereignung bestätigt – den sog. „Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung“.
Zugegeben, die Ausbildereignung ist ein komplexes Thema. Deswegen findest Du hier noch andere Beiträge, um Dich zu informieren:
- Hier gibt es glasklare Fakten zum Ausbilder-Ausbilderschein
- 5 Möglichkeiten zur optimalen Prüfungsvorbereitung
- Kosten für einen Ausbilder-Ausbilderschein
Zu den Hintergründen
Hierbei dreht sich alles um deine persönliche Eignung für den Ausbilderschein.Es dürfen schlichtweg keinerlei Aspekte vorliegen, die dir die Eignung absprechen könnten. Hinderungsgründe sind z.B. wenn der Ausbildende nach § 29 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) keine Kinder und Jugendliche beschäftigen darf. Das betrifft vor allem solche Personen, die aufgrund einer Straftat zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt worden sind, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben (auch ohne Verurteilung), jugendgefährdende Schriften verbreitet haben, oder bereits in der Vergangenheit zu mehreren Geldstrafen wegen Verstoß gegen dieses Gesetz verurteilt worden sind, also Kinder und Jugendliche trotz fehlender persönlicher Eignung ausgebildet haben.
Zur Ausbildereignung – wann bin ich ein geeigneter Ausbilder?
Wie bereits schon erwähnt, wenn Du diese drei Punkte erfüllst, also
- fachliches Know-How
- Ausbilder-Ausbilderschein
- persönliche Eignung
dann bist Du grundsätzlich für den Ausbilderschein geeignet.
Ganz klar, es gibt da schon noch ein paar zusätzliche Faktoren, die darüber entscheiden, dass eine Ausbildung zu echtem Erfolg führt. Ein wichtiger Faktor für eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung sind z.B. bestimmte Eigenschaften (Wesenszüge), die ein guter Ausbilder mitbringen sollte. Das wären unter anderem:
- Berufserfahrung
- Freunde am Lehren und Unterweisen
- Kritikfähigkeit
- Geduld mit den Auszubildenden
- Methodenvielfalt
- uvm.
Näheres hierzu findest Du unter diesem Blogartikel. Hier gehen wir näher auf die genannten Ausbilder-Eigenschaften ein.